AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
1.
Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.
2.
Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt. Soweit das Pfand zu den in § 1369. 1450 BGB bezeichneten Sachen gehört, versichert der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung seines Ehegatten zur Vornahme der Verpfändung.
3.
Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschliesslich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadenersatz das Darlehen, die im Pfandschein vorgemerkten Zinsen, sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräussert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist der Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
4.
Gegen Zahlung des Darlehens einschliesslich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen.
5.
Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
6.
Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.
7.
Zinsen und Unkostenvergütung die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
8.
Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandinhaber sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeltpunkt der Versteigerung - ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlösen. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.
9.
Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe das Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand der nach Abzug den Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie der anteiligen Versicherungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhöben werden, verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.
10.
Das Pfand ist auf Kosten des Verpfänders, auf Wunsch, zum doppelten Darlehenspreis gegen Feuer und Leitungswasserschäden gegen Einbruchsdiebstahl, sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfange der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergleichen ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
11.
Eine vorzeitige Ablösung das Pfandkredites ist möglich. Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung, die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens 2 Tage vor dem Tage der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Ebenso kann der Kreditvertrag auf diesem Wege nur erneuert werden, wenn der Pfandschein übersandt und gleichzeitig die fällig gewordenen Zinsen und Unkostenvergütungen gezahlt werden. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss nach Ziff.10, Abs. 3, Satz 2. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.
12.
Überführung zum jeweiligen Unterstellort und zurück, erfolgen nur auf Gefahr und Kosten des Verpfänders. Ort der Abholung kann ein anderer Ort sein als der Ort der Pfandabgabe.